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News zum Coronavirus

Verlängerung von steuerlichen Hilfsmaßnahmen

Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert, die Betriebe coronabedingt entlasten können.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31. Januar verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert. Hierdurch sollen unbillige Härten, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, vermieden werden.

1. Vereinfachte Stundung

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. Über den 30. Juni hinaus können sogenannte Anschlussstundungen für die bis zum 31. März fälligen Steuern mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart werden. Diese darf bis zum 30. September 2022 gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden. 

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen 

Teilt der Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen für Steuern bis 31. März abgesehen werden. In diesen Fällen sind die vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.  

Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung für bis zum 31. März fällige Steuern ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30. September 2022 möglich. Darüber hinaus werden die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge erlassen.  

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren 

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.